12 Abs. 2 StGB), der sich auf die Schwere der Verletzung beziehen muss (TRECHSEL/FINGERHUTH, StGB Praxiskommentar, N 10 zu Art. 122). Diesbezüglich kann auf die vorhergehenden Ausführungen [...] verwiesen werden.» «Ein Versuch liegt u.a. dann vor, wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind.»