Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Lebensgefahr notwendigerweise eine zeitlich unmittelbare, akute sein muss. Massgebend ist vielmehr die erhebliche Wahrscheinlichkeit des tödlichen Verlaufs (BGE 131 IV 1 E.1.1). Unerheblich ist sodann die Dauer der Lebensgefahr. Es genügt auch eine vorübergehende, möglicherweise nur kurzfristige Gefährdung (BSK StGB II- ROTH/BERKEMEIER, N 6 zu Art. 122). [...] In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz oder zumindest Eventualvorsatz erforderlich (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB), der sich auf die Schwere der Verletzung beziehen muss (TRECHSEL/FINGERHUTH, StGB Praxiskommentar, N 10 zu Art. 122).