macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Eine lebensgefährliche Körperverletzung – und damit eine schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB – darf nur angenommen werden, wenn die Verletzung zu einem Zustand geführt hat, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtete, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Lebensgefahr notwendigerweise eine zeitlich unmittelbare, akute sein muss.