109 Schuld Gemäss dem eingeholten forensisch-psychiatrischen Gutachten lag bei A.________ zum Zeitpunkt der Tat eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit vor. Dies wird im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. Andere Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 13.1.3 Fazit Der Beschuldigte ist der vorsätzlichen Tötung von B.________, begangen am 17. September 2013 in Lätti, schuldig zu sprechen.