15 StGB berufen. Mit der Generalstaatsanwaltschaft und der an der Berufungsverhandlung vertretenen Privatklägerschaft kommt die Kammer somit zum Schluss, dass der Rechtfertigungsgrund der Notwehr nicht gegeben ist. Der Beschuldigte handelte widerrechtlich. Auch für die Annahme eines Notwehrexzesses ist kein Platz.