Es ist deshalb davon auszugehen, dass dieser Kampf im gegenseitigen Einverständnis zu Stande kam. Beide Kontrahenten rechneten damit und wollten, dass es zum Faustkampf kommen würde. Womit B.________ dagegen sicherlich nicht rechnete – selbst wenn er die Warnung D.________s gehört hatte – war, dass ihn der Beschuldigte mit dem offenen Messer in der Hand von vorne gegen den Kopf schlagen würde. Da der Angriff von B.________ im Einverständnis des Beschuldigten erfolgte, verteidigte er mit seinem Messereinsatz nicht das Recht gegen das Unrecht. Er kann sich deshalb nicht auf eine rechtfertigende Notwehrlage nach Art. 15 StGB berufen.