Auch wenn der Beschuldigte zunächst wohl nicht sicher sein konnte, ob B.________ überhaupt mit seinen beiden Kollegen zum Club 3000 zurückgekehrt war und ob er sich tatsächlich im Volvo befand, so suchte er doch für den Fall von dessen Anwesenheit die Auseinandersetzung mit diesem. Auch B.________ wollte diese Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten. Spätestens im Moment, als er aus dem Auto ausstieg und sich zu dem nach ihm rufenden Beschuldigten begab, entschied er sich bewusst für einen Zweikampf. Dies bekundete er für alle hörbar sinngemäss mit den Worten «da bini, jitz bini da». Es ist deshalb davon auszugehen, dass dieser Kampf im gegenseitigen Einverständnis zu Stande kam.