108 Schritten und mit herabhängenden Armen auf diesen zuging. Auch führte er keine Waffe mit sich. Entsprechend wurde er von dem ihn kreuzenden E.________ auch nicht als Bedrohung bzw. Gefahr für den Beschuldigten wahrgenommen. Als B.________ den Beschuldigten dann allerdings erreicht hatte, machte er unvermittelt einen Ausfallschritt und schlug mit der Faust auf den Beschuldigten ein. Insofern sah sich der Beschuldigte tatsächlich einem Angriff von B.________ ausgesetzt. Allerdings hatte der Beschuldigte den Kampf mit B.________ geradezu gesucht.