vom Vorhandensein eines Messers gewusst habe, dass der Beschuldigte alkoholisiert gewesen sei und dass ihm niemand gegen den mit erhobenen Fäusten auf ihn zustürmenden Angreifer geholfen habe. Die Beweiswürdigung hat allerdings entgegen der Vorbringen der Verteidigung ergeben, dass B.________, nachdem er aus dem Auto ausgestiegen war, eben nicht mit erhobenen Fäusten auf den Beschuldigten zurannte, sondern in normalen