Die Vorinstanz habe denn auch zu Recht erwogen, dass der Einsatz eines Messers als solches nicht unzulässig gewesen sei. Allerdings sei dem Beschuldigten entgegen der Vorinstanz nicht zuzumuten gewesen, den Angreifer zunächst zu warnen oder diesen zunächst an einer weniger gefährlichen Körperstelle zu stechen. Die Vorinstanz berücksichtige nicht, dass die Auseinandersetzung bloss sehr kurz gedauert habe, dass B.________ aufgrund der Warnung von D.________ vom Vorhandensein eines Messers gewusst habe, dass der Beschuldigte alkoholisiert gewesen sei und dass ihm niemand gegen den mit erhobenen Fäusten auf ihn zustürmenden Angreifer geholfen habe.