Zu Recht habe die Vorinstanz erkannt, dass der Beschuldigte sich in einer Notwehrlage befunden habe. Es habe es sich auch nicht um einen vom Beschuldigten provozierten oder mitverschuldeten Angriff gehandelt. Nachdem Faustschläge nichts geholfen hätten, sei der Einsatz des Messers das mildeste Mittel gewesen, welches dem Beschuldigten zur Verfügung gestanden habe, um den Angriff von B.________ abzuwehren. Die Vorinstanz habe denn auch zu Recht erwogen, dass der Einsatz eines Messers als solches nicht unzulässig gewesen sei.