Es musste ihm auch bewusst sein, dass er gerade im Rahmen des dynamischen Geschehens mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine sehr verletzliche Stelle (Augenhöhlen, Schläfen, Halsschlagader etc.) treffen würde. Es kann deshalb nur geschlossen werden, dass der Beschuldigte eine tödliche Verletzung von B.________ in Kauf nahm. Damit liegt Eventualvorsatz vor. Der subjektive Tatbestand von Art. 111 StGB ist erfüllt. Widerrechtlichkeit Die Verteidigung machte an der Berufungsverhandlung eventualiter geltend, der Beschuldigte habe in rechtfertigender Notwehr gehandelt. Zu Recht habe die Vorinstanz erkannt, dass der Beschuldigte sich in einer Notwehrlage befunden habe.