Anders als die Generalstaatsanwaltschaft und die an der Berufungsverhandlung vertretene Privatklägerschaft kommt die Kammer daher zum Schluss, dass der Beschuldigte nicht mit direktem Tötungsvorsatz handelte. Zweifellos wusste der Beschuldigte aber um die Gefährlichkeit eines derartigen Schlags mit einem offenen Messer mit einer gut 10 cm langen, spitzen Klinge von vorne gegen den Kopf eines Menschen. Es musste ihm auch bewusst sein, dass er gerade im Rahmen des dynamischen Geschehens mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine sehr verletzliche Stelle (Augenhöhlen, Schläfen, Halsschlagader etc.) treffen würde.