Schliesslich trat der Beschuldigte zwar noch mindestens einmal auf B.________ ein, als dieser bereits verletzt am Boden lag, doch handelte es sich dabei – angesichts der im weiteren unbekannten Umstände des Tritts (Krafteinsatz, genauer Auftrittsstelle etc.) – nicht um eine derart gefährliche Handlung, dass daraus mit genügender Sicherheit geschlossen werden könnte, der Beschuldigte habe klar eine Tötungsabsicht verfolgt. Anders als die Generalstaatsanwaltschaft und die an der Berufungsverhandlung vertretene Privatklägerschaft kommt die Kammer daher zum Schluss, dass der Beschuldigte nicht mit direktem Tötungsvorsatz handelte.