107 zuschlug. Ausserdem kam es vorliegend nur zu einem einzigen Stich gegen B.________. Dass der Beschuldigte im Rahmen der ohnehin sehr kurzen Konfrontation auf dem Parkplatz mehrere Male versucht hätte, auf diesen einzustechen, ist unwahrscheinlich und jedenfalls nicht erwiesen. Das offene Messer hatte der Beschuldigte dabei aufgrund der vorangegangenen Auseinandersetzung mit C.________ bereits in der Hand. Wohl deshalb kam es bei der Auseinandersetzung mit B.________ derart schnell zum Einsatz. Schliesslich trat der Beschuldigte zwar noch mindestens einmal auf B.____