Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte stach bzw. schlug im Verlauf einer wechselseitig tätlichen Auseinandersetzung mit dem Messer mit einer Klingenlänge von gut 10 cm relativ gezielt in Richtung des Kopfes von B.________. Die exakte Eintrittsstelle beim rechten Augeninnenwinkel konnte und wollte der Beschuldigte im Rahmen des dynamischen Geschehens kaum ganz gezielt treffen. Ausserdem traf die Klinge auf vergleichsweise geringen Widerstand und es ist nicht auszuschliessen, dass das Messer auch aufgrund einer gewissen Gegenbewegung von B.________ derart weit in dessen Hirn eindrang.