13.1.2 Subsumtion Objektiver Tatbestand B.________ verstarb aufgrund des ihm vom Beschuldigten zugefügten Messerstichs. Dieser erfolgte relativ gezielt aus einer Bewegung des Beschuldigten heraus. Soweit sich die Verteidigung an der Berufungsverhandlung auf den Standpunkt stellte, es liege schon gar keine tatbestandsmässige Handlung des Beschuldigten vor, kann ihr deshalb nicht gefolgt werden. Der objektive Tatbestand von Art. 111 StGB ist erfüllt. Subjektiver Tatbestand