16 Abs. 2 StGB] hingegen enthält einen Entschuldigungsgrund, welcher Straflosigkeit vorsieht, wenn die angegriffene Person in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff die Grenzen der Notwehr überschreitet. Von dieser Bestimmung wird ebenfalls der intensive Exzess erfasst, welcher die Überschreitung der Angemessenheit der Abwehr innerhalb der zeitlichen Grenzen der Notwehrberechtigung darstellt. Für die Anwendung des Entschuldigungsgrundes ist es dabei unerheblich, ob sich der Täter der Überschreitung der Notwehrgrenzen bewusst war oder nicht (vgl. BSK STGB-SEELMANN, Art. 16, N 3).»