Dabei wird berücksichtigt, dass es sich für den Angegriffenen oft als schwierig erweist, zu entscheiden, welche Mittel notwendig und angemessen, aber dennoch angemessen sind, um den Angriff wirksam abzuwehren (vgl. BSK STGB-SEELMANN, Art. 16, N 2). Art. 15 Abs. 2 StGB StGB [recte Art. 16 Abs. 2 StGB] hingegen enthält einen Entschuldigungsgrund, welcher Straflosigkeit vorsieht, wenn die angegriffene Person in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff die Grenzen der Notwehr überschreitet.