15 StGB bzw. liegt ein sog. Notwehrexzess vor, so mildert das Gericht dessen Strafe. Dieser ist grundsätzlich strafbar, jedoch mit zwei Einschränkungen (vgl. BSK STGB-SEELMANN, Art. 16, N 1). Liegt eine Überschreitung der Grenzen der Notwehr vor, so ist nach Art. 15 Abs. 1 StGB [recte Art. 16 Abs. 1 StGB] eine obligatorische Strafmilderung nach freiem Ermessen zwingend vorzunehmen. Dabei wird berücksichtigt, dass es sich für den Angegriffenen oft als schwierig erweist, zu entscheiden, welche Mittel notwendig und angemessen, aber dennoch angemessen sind, um den Angriff wirksam abzuwehren (vgl. BSK STGB-SEELMANN, Art. 16, N 2).