Sowohl das kantonale Kassationsgericht wie auch das Bundesgericht schützten diese Auffassung auf Beschwerde des Beschuldigten (derjenige mit dem Küchenbeil) hin. «Notwehr setzt letztlich voraus, dass der Täter die Abwehrhandlung bewusst und gewollt zum Zwecke der Abwehr eines Angriffes vorgenommen hat. Die von der abwehrenden Person vorgenommen Handlung muss demnach klar zum Zweck der Verteidigung erfolgt sein (vgl. BSK STGB-SEELMANN, Art. 15, N 17). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr gemäss Art. 15 StGB bzw. liegt ein sog. Notwehrexzess vor, so mildert das Gericht dessen Strafe.