106 Das Obergericht des Kantons Zürich erwog, in der ersten Phase der Auseinandersetzung (auf der Strasse vor der Wohnung) habe sich keiner der Männer in einer Notwehrsituation befunden und verurteilte beide wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Sowohl das kantonale Kassationsgericht wie auch das Bundesgericht schützten diese Auffassung auf Beschwerde des Beschuldigten (derjenige mit dem Küchenbeil) hin.