Es ist anzufügen, dass sich der Angegriffene gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch dann nicht auf Notwehr berufen kann, wenn sich die Beteiligten eines Zweikampfes oder einer Rauferei in gegenseitigem Einverständnis angreifen. Auch in solchen Fällen kann von einer Verteidigung des Rechts gegen das Unrecht keine Rede sein. Art. 15 StGB findet diesfalls keine Anwendung und auch für Art. 16 StGB bleibt somit kein Raum (Urteil des Bundesgerichts 6B_706/2011 vom 3. April 2012 E. 3.1.2). In jenem Fall ging es um zwei Männer, die während eines Kartenspiels in eine verbale Auseinandersetzung gerieten und diese gewalttätig ausserhalb der Wohnung weiterführen wollten.