Es werden somit sowohl eine Proportionalität des Angriffs- und Verteidigungsmittels als auch der betroffenen Rechtsgüter verlangt, wobei jedoch das Vorliegen einer Verteidigungssituation dazu führt, dass das gerettete Gut keineswegs überwiegen oder auch nur von genau gleichem Gewicht sein muss. Es handelt sich bei diesem Erfordernis somit nur um eine Missbrauchskontrolle (vgl. BSK STGB-SEELMANN, Art. 15, N 11). Subsidiär ist die Abwehr, wenn das mildeste Abwehrmittel angewandt wird, allerdings nicht das mildeste Mittel schlechthin, sondern das mildeste unter denjenigen Mitteln, die den Angriff mit Sicherheit sofort beenden.