Liegt eine Notwehrlage vor, so ist der sich darin Befindliche berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Als Abwehr wird dabei jede Handlung bezeichnet, welche sich gegen den Angreifer richtet (vgl. BSK STGB-SEELMANN, Art. 15, N 9). Angemessen im Sinne des Gesetzes bedeutet, dass die Abwehr erforderlich (Subsidiarität) und verhältnismässig sein muss. Es werden somit sowohl eine Proportionalität des Angriffs- und Verteidigungsmittels als auch der betroffenen Rechtsgüter verlangt, wobei jedoch das Vorliegen einer Verteidigungssituation dazu führt, dass das gerettete Gut keineswegs überwiegen oder auch nur von genau gleichem Gewicht sein muss.