BGer 6B_780/2009 vom 21.01.2010, E.7.3). Bei einer andauernden und permanenten Gefahr, ist der Begriff der Unmittelbarkeit allerdings etwas weiter auszulegen. Nicht ausreichend ist hingegen eine nur abstrakte Gefahr, auch wenngleich sie erhöht ist (vgl. BSK STGB- SEELMANN, Art. 15, N 6 f.). Die blosse Aussicht, dass ein Streitgespräch mit Tätlichkeiten enden könnte, reicht für eine Notwehrlage nicht und genügt auch nicht zur Annahme, der Täter habe in Putativnotwehr gehandelt (vgl. BGE 93 IV 81, 83 f.). Liegt eine Notwehrlage vor, so ist der sich darin Befindliche berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.