Damit eine Handlung als Notwehr qualifiziert werden kann, benötigt es in erster Linie eine Notwehrlage, d.h. einen unmittelbaren Angriff ohne Recht. Notwehrfähig sind dabei alle Individualrechtsgüter, wobei nicht vorausgesetzt ist, dass das jeweilige Rechtsgut seinerseits strafrechtlichen Schutz geniesst (vgl. BSK STGB-SEELMANN, Art. 15, N 4 f.). Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Ob ein Angriff tatsächlich vorliegt ist dabei durch ein objektives ex-post-Urteil zu bestimmen (vgl. BSK STGB-SEELMANN, Art. 15, N 4).