Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr geht vom Grundsatz aus, dass derjenige, der rechtswidrig angegriffen wird, sich verteidigen darf, ohne bei der Wahl seiner Mittel sehr stark eingeschränkt zu sein. Bei der Notwehr ist zwischen rechtfertigender Situation bzw. Notwehrlage und der rechtfertigenden Handlung bzw. Notwehrhandlung zu unterscheiden (vgl. BSK STGB-SEELMANN, Art. 15, N 1 ff.). Damit eine Handlung als Notwehr qualifiziert werden kann, benötigt es in erster Linie eine Notwehrlage, d.h. einen unmittelbaren Angriff ohne Recht.