Dazu gehören namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je höher die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts ist, desto eher darf auf eine Inkaufnahme des Erfolges geschlossen werden. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft ihn als Folge hinzunehmen, vernünf- ti-gerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 133 IV 1, E. 4.1; BGE 137 IV 1).»