TRECHSEL/JEAN-RICHARD, StGB Praxiskommentar, N 13 zu Art. 12; Urteil SK 14 197 vom 20.01.2015 des Obergerichts des Kantons Bern, E. III.4.3). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das Gericht für den Nachweis des Vorsatzes bei nichtgeständigen Tätern regelmässig auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln abstellen, die ihm Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters ermöglichen. Dazu gehören namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung.