Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB handelt eventualvorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt dies vor, wenn der Täter die Verwirklichung eines Tatbestandes zwar nicht mit Gewissheit voraussieht, aber doch ernsthaft für möglich hält, und die Erfüllung des Tatbestandes für den Fall, dass sie eintreten sollte, in Kauf nimmt, sich damit abfindet, mag sie ihm auch unerwünscht erscheinen (vgl. Urteil 6B_475/2012 vom 27.11.2012, Eventualvorsatz bei einem Messerstich in den Bauch; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, StGB Praxiskommentar, N 13 zu Art.