111). In objektiver Hinsicht genügt als Tathandlung jede Art der Verursachung des Todes eines lebenden Menschen, wobei der Täter beliebige Tatmittel einsetzen kann. Mit dem Eintritt des Todes ist die vorsätzliche Tötung vollendet (BSK StGB II-SCHWARZENEGGER, 3. Aufl., Basel 2013, N 4 f. zu Art. 111). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verlangt, der sich einzig auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss. Eventualvorsatz genügt gemäss der expliziten Regelung von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB, dies auch beim unvollendeten und vollendeten Versuch (Urteil 6S.778/2000 vom 23.03.2001). Gemäss Art.