Hinsichtlich des objektiven und subjektiven Tatbestands kann auf die zutreffenden allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden: «Das in Art. 111 StGB geregelte Grunddelikt wird durch das Fehlen von spezifischen Tatbestandsmerkmalen charakterisiert und setzt lediglich die vorsätzliche Verursachung des Todes eines Menschen als Taterfolg voraus (TRECHSEL/FINGERHUT, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 111).