13. Vorsätzliche Tötung z.N. von B.________ 13.1.1 Allgemeine rechtliche Ausführungen Objektiver und subjektiver Tatbestand Gemäss Art. 111 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet. Hinsichtlich des objektiven und subjektiven Tatbestands kann auf die zutreffenden allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden: