in unmittelbarer Nähe. Zudem waren zahlreiche Bardamen und auch weitere Gäste anwesend. Damit sind die die Sachverhalte gemäss Ziff. A.1, A.2 und A.3 der Anklageschrift beweismässig erstellt. Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt mittelgradig alkoholisiert. Seine Einsichtsfähigkeit war dadurch jedoch nicht eingeschränkt. Im Zusammenspiel mit der Persönlichkeitsakzentuierung führte der Alkohol aber zu einer gewissen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit. Die Schuldfähigkeit des Beschuldigten war im Tatzeitpunkt leichtgradig vermindert. 103 III. Rechtliche Würdigung