Zurück blieben lediglich eine Narbe sowie ein Taubheitsgefühl an der entsprechenden Stelle. Ein Stich in diese Körperregion (Oberkörper/Schulter- und Halsbereich) hätte aber durchaus lebensgefährliche Verletzungen nach sich ziehen können, z.B. bei Eröffnung des Brustkorbs mit resultierendem Pneumothorax, Verletzung der Lunge oder Verletzung grosser Blutgefässe. Während der Auseinandersetzung auf dem Parkplatz – verstanden vom Aussteigen von C.________ aus dem Volvo bis zum Fusstritt von E.________ gegen B.________ – befanden sich neben den vier aktiv Beteiligten (Beschuldigter, C.________, B.________ und E.________ ) auch D.________ und F.________ in unmittelbarer Nähe.