weiterhin von D.________ zurückgehalten wurde. D.________ äusserte in diesem Moment oder spätestens zu Beginn der bevorstehenden Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und B.________ sinngemäss: «Vorsicht, der hat ein Messer». B.________ kreuzte nun E.________, welcher sich seinerseits vom Bereich unten an der Treppe fort in Richtung von C.________ und D.________ bewegte. Der grundsätzlich auf Seiten des Beschuldigten stehende und sich für diesen einsetzende E.________ erachtete dabei den ihn kreuzenden B.________ nicht als Gefahr für den Beschuldigten. B.________ rief sinngemäss: «Hie bini, iz bini da» und ging so auf die vom Beschuldigten gesuchte Konfrontation ein.