100 er sei vom Alkohol zwar müde gewesen, aber noch klar im Kopf, so dass er gewusst habe, was er tat. Die vom Beschuldigten geltend gemachten Erinnerungslücken sind – wie bereits ausgeführt – denn auch als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Selbst wenn er aber tatsächlich anterograde Erinnerungslücken ("Filmrisse") gehabt haben sollte, könnte von solchen nach dem Gesagten noch nicht auf eine Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit geschlossen werden (vgl. pag. 2042/45).