Bezüglich der Frage der Schuldfähigkeit von A.________ im Tatzeitpunkt ist somit vollumfänglich auf das Gutachten abzustützen, womit festzustellen ist, dass bei ihm zum Tatzeitpunkt eine leicht verminderte Schuldfähigkeit vorlag.» Anzufügen ist, dass von der Alkoholisierung nicht direkt auf das Ausmass des Rausches geschlossen werden kann, sondern hierfür vielmehr auf die typischen neurologischen Zeichen für die verschiedenen Berauschungsgrade abzustellen ist. Der Beschuldigte wies zur mutmasslichen Tatzeit weder klare Sprachstörungen, noch erhebliche Koordinationsstörungen auf (pag. 2042/44). Er gab denn auch selbst an,