Das Gutachten ist in sich schlüssig und es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche Zweifel an der Seriosität und der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen aufkommen liessen, wonach aus den Diagnosen eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol, einer Alkoholintoxikation zur Tatzeit sowie einer delinquenzbegünstigenden Persönlichkeitsakzentuierung auf eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt zu schliessen sei. Die Ausführungen und Ergebnisse des Gutachtens bezüglich der Diagnose und der Frage der Schuldfähigkeit werden vom Beschuldigten im Übrigen auch nicht bestritten. Bezüglich der Frage der Schuldfähigkeit von A._