Die Beurteilung der Schuldfähigkeit sowie der Rückfallgefahr erfolgte mittels anerkannter psychiatrischer Diagnoseinstrumente. Das Gutachten ist in sich schlüssig und es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche Zweifel an der Seriosität und der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen aufkommen liessen, wonach aus den Diagnosen eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol, einer Alkoholintoxikation zur Tatzeit sowie einer delinquenzbegünstigenden Persönlichkeitsakzentuierung auf eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt zu schliessen sei.