2042/43). Der Gutachter verneinte sodann eine zum Tatzeitpunkt vorhandene Einschränkung der Einsichtsfähigkeit. Dagegen wurde – aufgrund des Zusammenwirkens der Persönlichkeitsakzentuierung und der zusätzlich enthemmenden Alkoholwirkung – eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bejaht. Die daraus fliessende Minderung der Schuldfähigkeit sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht als leichtgradig zu beurteilen. 1.2 Würdigung des forensisch psychiatrischen Gutachtens