hingegen griff unmittelbar nach dem Fusstritt/den Fusstritten des Beschuldigten gegen B.________ auch noch aktiv in das Geschehen ein, indem er letzterem (ebenfalls) einen wuchtigen Fusstritt gegen den Kopf gab. 11.5.4 Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beim Beschuldigten Hinsichtlich der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten kann auf die zutreffende Wiedergabe und Würdigung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens durch die Vorinstanz verwiesen werden: «1.1 Inhalt und Diagnose des Gutachtens vom 11.09.2014