99 Schliesslich ist aufgrund der Überwachungsbilder erstellt, dass D.________ und C.________ zu keinem Zeitpunkt in die Auseinandersetzung zwischen B.________ und dem Beschuldigten eingriffen. C.________ war zwar aufgebracht und gestikulierte in Richtung des Beschuldigten. Er wurde jedoch ständig von D.________ zurückgehalten und die beiden wurden zudem durch E.________ abgeschirmt. E.________ hingegen griff unmittelbar nach dem Fusstritt/den Fusstritten des Beschuldigten gegen B._