Zugunsten des Beschuldigten ist deshalb davon auszugehen, dass dieser nicht mit letzter "Wucht" zuschlug bzw. zustach. Zweifellos wusste er aber um die Gefährlichkeit eines Stichs mit einem solchen Messers gegen den Kopf seines Kontrahenten. B.________ ging nach erfolgter Verletzung «wie eine Tanne» zu Boden, worauf der Beschuldigte gemäss den übereinstimmenden Aussagen von F.________ und E.________ mindestens einmal auf den am Boden liegenden, verletzten B.________ eintrat.