Die Kammer kommt in Würdigung aller Umstände zum Schluss, dass der Beschuldigte B.________ relativ gezielt mit dem offenen Messer in der Hand einen Schlag gegen das Gesicht verpasste, wobei die Klinge durch den rechten Augeninnenwinkel bis in den Hirnstamm eindrang und so zur tödlichen Verletzung von B.________ führte. Die Klinge traf hierbei auf vergleichsweise geringen Widerstand (Hirnmasse) und es ist nicht auszuschliessen, dass das Messer (auch) aufgrund einer gewissen Gegenbewegung von B.________ derart weit in seinen Kopf eindrang. Zugunsten des Beschuldigten ist deshalb davon auszugehen, dass dieser nicht mit letzter "Wucht" zuschlug bzw. zustach.