Sowohl Eintrittsstelle wie auch Verlauf des Stichkanals sind ohne weiteres durch eine entsprechende Kopfhaltung von B.________ (etwa infolge einer Gegen-, Abwehr- oder Fluchtbewegung) erklärbar. Er und der Beschuldigte müssen sich nicht zwingend ganz frontal gegenübergestanden sein und auch die knöchernen Strukturen können den Verlauf des Stichkanals beeinflusst haben. Die Kammer kommt in Würdigung aller Umstände zum Schluss, dass der Beschuldigte B.________ relativ gezielt mit dem offenen Messer in der Hand einen Schlag gegen das Gesicht verpasste, wobei die Klinge durch den rechten Augeninnenwinkel bis in den Hirnstamm eindrang und so zur tödlichen Verletzung von B._____