_ habe aufgrund des Verlaufs des Stichkanals vom Beschuldigten nicht «zielgerichtet» gewesen sein können, kann dem nicht gefolgt werden. Einerseits hat der Beschuldigte das Messer zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) zwingend mit der Klinge nach unten (beim kleinen Finger) in der Hand gehalten. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich, weshalb es im Rahmen des dynamischen Geschehens nicht zu einem Stichkanal wie dem vorliegend dokumentierten hätte kommen können sollen. Sowohl Eintrittsstelle wie auch Verlauf des Stichkanals sind ohne weiteres durch eine entsprechende Kopfhaltung von B.____