Umgekehrt liegen keine Hinweise darauf vor, dass dieser diese Bewegung nicht einigermassen gezielt in Richtung des Kopfes von B.________ ausgeführt hätte. Auch der Beschuldigte selbst sagte nie aus, dieser sei ihm gewissermassen zufällig oder unglücklich "ins Messer gelaufen", oder, er habe B.________ zwar treffen wollen, aber an einer ganz anderen Stelle. Soweit die Verteidigung diesbezüglich vorbringt, die Verletzung von B.________ habe aufgrund des Verlaufs des Stichkanals vom Beschuldigten nicht «zielgerichtet» gewesen sein können, kann dem nicht gefolgt werden.