«Messer ins Gesicht steckte [...]») deutet jedoch auf einen durchaus gewollten Messerstich von Seiten des Beschuldigten und nicht etwa auf eine unabsichtliche Verletzung von B.________ hin. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte ja die Konfrontation mit B.________ gerade gesucht hatte. So sagte denn auch D.________ aus, der Schlag/Stich sei aus einer Bewegung des Beschuldigten heraus erfolgt. Umgekehrt liegen keine Hinweise darauf vor, dass dieser diese Bewegung nicht einigermassen gezielt in Richtung des Kopfes von B.________ ausgeführt hätte.